
Die Neue Regionalpolitik ist im Bundesgesetz über Regionalpolitik geregelt. Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes ist es bedauerlich und zu kritisieren, dass ökologische Kriterien bei der Vergabe von Finanzhilfen und Darlehen offenbar wenig entscheidungsrelevant sind. Massgebend sind primär die erzielbare Wertschöpfung und die (Nachfolge)Investitionen. Art. 2 Bst. a stellt den (vagen) Grundsatz auf, dass die Anforderungen an einen nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen sind. In Art. 9 Abs. 3 und 4 heisst es immerhin: „Den Zielen der raumrelevanten Sektoralpolitiken des Bundes und der Raumplanung ist soweit möglich Rechnung zu tragen.“ „Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.“ Das verleiter eher dazu, verbindliche raumplanerische und umweltrechtliche Bestimmungen beiseite zu lassen, anstatt sie ernsthaft und frühzeitig einzubeziehen. Es hängt im Einzelfall von den Akteuren ab (vor allem denen des Bundes, welcher die Gelder zur Verfügung stellt), ob sie dieser Aufgabe nachkommen.
> Bundesgesetz über Regionalpolitik
> Bundesgesetz über die Personenbeförderung
> Neue Regionalpolitik im Kanton Uri, Umsetzungsprogramm 2012 - 2015
> NRP-Umsetzungsprogramm San Gottardo 2012-2015
> Programmvereinbarung zur Förderung der Gotthard-Region unterzeichnet